Mühlenzwang
Mühlenzwang
In den Herzogtümern Schleswig und Holstein waren die Mühlen Jahrhunderte lang Zwangsmühlen. Hier herrschte der Mühlenzwang. Das bedeutete: eine Mühle durfte nur derjenige Müller betreiben, der ein herzogliches Privileg erhalten hatte.
Neben diesen Mühlen gab es auch “Freie Mühlen”.
Die Obrigkeit ordnete dem Mühlenbetrieb einen Zwangsbezirk zu. Damit wurde dem Müller eine sichere Erwerbsgrundlage garantiert. Auf Grund eines alten Bannrechtes waren die Bauern und Kätner verpflichtet, ihr Getreide in einer ganz bestimmten Mühle mahlen oder schroten zu lassen. Eine freie Wahl der Mühle war für sie nicht möglich. Dieser Mühlenzwang wurde erst 1853 aufgehoben.
1868 führte man die freie Marktwirtschaft ein. Jetzt hatten die Müller die Freiheit, ihren Mühlen-Standort nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten auszuwählen. Bauern und Kätner durften jetzt auch “ihre” Mühle aussuchen und dort mahlen oder schroten lassen, wo sie entweder günstigere Preise oder Dienstleistungen erhielten oder wo der Weg zur Mühle kürzer war.
Freie Mühlen
“Freie” Mühlen durften nur als Grütz- und/oder Graupenmühlen betrieben werden. Diese Mühlen waren selten Windmühlen, häufig Göpelmühlen. Auch Handmühlen durfte jedermann betreiben. Das waren häufig Kätner und arme Leute. Der Adel und die Klöster waren vom Mühlenzwang befreit.
Das soziale Engagement der Obrigkeit zeigte sich darin, dass das Produzieren der “Grundnahrung” Grütze nicht besteuert wurde.
Da die Mühle in Munkbrarup erst nach 1868 hier aufgebaut wurde, handelt es sich an diesem Standort um eine reine “freie Mühle”.
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